A) die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG b) der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG c) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG d) der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring) nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG, e) die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, f) die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft).
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