Halten von Anteilen sowie die Verwaltung und Organisation der gehaltenen Unternehmen und der zentralisierten Stabs- Bereiche wie Buchhaltung und HR. Tätigkeiten, für die eine gewerbliche Erlaubnis gemäß § 34c GewO erforderlich ist, sind nicht Gegenstand der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch zum Zweck der Gewinnvermehrung Immobilien jedweder Art zu kaufen und zu verkaufen. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Teilbetriebe als solche auszugliedern und! oder als Tochtergesellschaften zu gründen. Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein.
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