(1) Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen und seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. (2) Der Zweck der Gesellschaft der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen wird insbesondere verwirklicht durch: a) Unterstützung von und Wunscherfüllung für krebsleidende Menschen und deren Angehörige (bei Vorlage eines ärztlichen Attestes über ihre körperliche oder seelische Hilfsbedürftigkeit). b) Unterstützung sozial schwacher Krebspatienten durch einen Begleitservice zur Chemotherapie und Unterstützung zuhause. c) Aufbau eines Netzwerkes von sog. "Lotsen", die Kontakte zu Kliniken und Ärzten herstellen, sowie mentale Unterstützung bieten. (3) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, sie erwerben, die Geschäftsführung für solche Unternehmen übernehmen sowie Zweigniederlassungen errichten, aber nur im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung.
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