Förderung der Alten- und Jugendhilfe, Bildung und Erziehung - die Förderung der Wohlfahrtspflege - sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen Die Gesellschaft verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenord-nung, indem ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, welche - persönlich hilfsbedürftig sind, das heißt, in Folge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustands auf die Hilfe Anderer angewiesen sind - wirtschaftlich bedürftig sind, das heißt, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes, oder - Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung von sozialen Diensten und Einrichtungen in der Altenhilfe, den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, sowie durch die zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an andere caritative Einrichtungen zur Förderung der Alten- und Jugendhilfe oder der Wohlfahrtspflege. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke unmittelbar oder durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung mit anderen gemeinnützigen Körperschaften verwirklichen.
Sozialwesen
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