Förderung gemeinnütziger Zwecke, nämlich der Kinder- und Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO), der Erziehung und Betreuung von Kindern (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO) und des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO), sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO und kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO. Dieser Satzungszweck im Sinne der Präambel wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorten sowie sonstigen Diensten und Einrichtungen, die der Betreuung von Kindern dienen, durch das zur Verfügungsstellen von Geschäftsführungen in Kindertageseinrichtungen sowie durch die fachlich-inhaltliche Förderung und Unterstützung solcher Einrichtungen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung.
Sozialwesen
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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