Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beratung, Betreuung und berufliche Qualifizierung von Menschen, denen offene Stellen am Arbeitsmarkt schwer zugänglich sind, insbesondere von Menschen, die zum begünstigten Personenkreis im Sinne von § 53 AO gehören. Der Gesellschaftszweck wird ferner verwirklicht durch das Angebot haushaltsnaher gemeinwesenorientierter Dienstleistungen, Alltagsbegleitung, die Unterhaltung von sozialen Kaufhäusern und Tafeln sowie anderen Aufgabenstellungen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck zu dienen. Die Gesellschaft kann unter Beachtung der Vorschriften der Abgabeordnung alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszweckes dienen. Die Gesellschaft kann alle zur Unterhaltung der genannten Einrichungen notwendigen Nebenbetriebe oder flankierende Einrichtungen bzw. Tochtergesellschaften gründen, betreiben oder sich an solchen beteiligen.
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Sozialwesen
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