Förderung der Altenhilfe, des Wohlfahrtwesens und der Volks- und Berufsbildung. Diese Zwecke werden insbesdondere verwirklicht durch Angebote und Leistungen der Pflegberatung. Ferner ist Zweck der Gesellschaft die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung der Altenhilfe, des Wohlfahrtwesens, der Volks- und Berufsbildung, der selbstlosen Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO sowie zur Förderung kirchlicher Zwecke durch andere steuerbegünstigte Gesellschaften. Die Fördertätigkeit geschieht unter anderem durch die Beschaffung und Weitergabe von Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter sowie die begünstigte Überlassung von Wirtschaftsgütern an steuerbegünstigte Körperschaften zu deren steuerbegünstigten Zwecken. Die Begünstigten können aus der Zuwendung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO keinen Rechtsanspruch auf weitere Förderung herleiten. Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäfts- und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung und Förderung des Gesellschaftszweckes dienen. Insbesondere darf sie zu diesem Zweck auch steuerbegünstigte Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.
Sozialwesen
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