Entwicklung und Vertrieb von (Finanz)-Produkten, Beteiligung an anderen Unternehmen, Verwaltung eigenen Vermögens, Erbringung von allgemeinen Beratungsleistungen sowie ferner nach § 1 Kreditwesengesetz genehmigungspflichtigen Geschäfte, Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.2 KWG), Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG), Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), Eigengeschäft (§ 32 Abs. 1a Satz1/2 KWG), Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) und Platzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG). Die Gesellschaft darf sich bei der Erbringung der vorgenannten Finanzdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen. Weiter darf das Betreiben des Eigengeschäfts in Finanzinstrurnenten nicht zum Zwecke des Handelns auf eigene Rechnung (Handelsbuchtätigkeit) erfolgen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 lit. a KWG).
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