Vermittlung von Investmentprodukten, Bauspar- und Versicherungsverträgen aller Art. Im Hinblick auf die Vermittlung von Investmentanteilen erbringt die Gesellschaft die Anlage und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) und/oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen und/oder einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist. Bei Erbringung dieser Finanzdienstleistung ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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