Erwerb, die Gründung und die Übernahme von Gesellschaften und Unternehmen sowie die Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmen, deren Verwaltung unter Einschluss der Ausübung der einheitlichen Leitung sowie die Verwaltung eigener Vermögensgegenstände. Erlaubnispflichtige Geschäfte nach § 32 KWG sind nicht Gegenstand des Unternehmens. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich bei anderen Unternehmen des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben und veräußern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschließen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen.
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