Gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO; insbesondere die betriebswirtschaftliche Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen sowie Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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