Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 21 AO. Dieser Gegenstand wird verwirklicht durch die Förderung des olympischen Gewichthebersports auf leistungssportlichem Niveau nach den Rahmenbedingungen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sowie des Bundesministeriums des Innern (BMI). Im Rahmen der Bundesfinanzierung der Jahresplanung und des jährlichen Trainerplafonds umfasst dies u.a. die Sichtung und Vorbereitung der Verbandskader und Bundeskader auf nationale und internationale Vergleichswettkämpfe, die Teilnahme von Sportlern und Offiziellen an nationalen wie internationalen Wettkämpfen, insbesondere Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften, die Durchführung von dazu notwendigen Lehrgangsmaßnahmen und Einzelprojekten, die Anstellung und Bewirtschaftung des dazu benötigten Personals, die Organisation und Bewirtschaftung eines leistungssportlichen Stützpunktsystems inkl. Gerätebeschaffung und die Teilnahme von Offiziellen zu internationalen Tagungen. Darüber hinaus können alle Maßnahmen durchgeführt werden, die der Förderung des olympischen Gewichthebersports dienen und sportfachlich im Einklang mit den Zielen der deutschen Leistungssportförderung stehen. Dies umfasst u.a. auch Maßnahmen im Bereich des Breitensports, sofern sie den Zielen des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO dienen und den Vorgaben von BVDG, DOSB bzw. BMI nicht entgegenstehen.
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