Investition in den Erwerb von unternehmerischen Beteiligungen an Gesellschaften und/oder die Vergabe von Finanzierungen an Gesellschaften, die jeweils im Bereich des Containerverkehrs oder der Transportlogistik tätig sind (nachfolgend auch "Zielgesellschaften") und/oder der Erwerb von Containern und/oder Transportequipment sowie das Halten, Verwalten und Verwerten der entsprechenden Investitionen sowie die Ausgebe von Namensschuldverschreibungen mit qualifiziertem Rangrücktritt zur teilweisen Finanzierung der Investitionen. Die Zielgesellschaften sollen mittelbar oder unmittelbar insbesondere in Container oder Transportequipment investieren. Die Gesellschaft darf Finanzierungen ausschließlich außerhalb der Erlaubnispflicht des § 32 KWG vergeben.Der Begriff "Container" unfasst Standardcontainer, Tankcontainer und/oder Spezialcontainer für den Einsatz im internationalen Seeverkehr. Unter dem Begriff "Transportequipment" sind Lkw-Trailer, Chassis für den Containertransport per Lkw auf der Straße, Wechselbrücken und/oder sonstigenes Transportequipment für den Einsatz im Bereich der maritimen Logistik zu verstehen.
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