1. Gegenstand der Gesellschaft ist Die Verfolgung von ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben einer oder mehrerer Kindertagesstätten und Kinderbetreuungsstätten. 3. Der Satzungszweck wird weiter dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke an andere gemeinnützige Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO beschafft und weiterleitet. 4. Die Gesellschaft kann andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im In- und Ausland ideell und finanziell im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO fördern, die im Sinne des Gesellschaftszwecks wirken. Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgabe selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO.
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