Betrieb eines Bauträgerunternehmens, also die schlüsselfertige Errichtung, der Vertrieb und die Vermittlung, der Verkauf und die Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen, Wohn- und Gewerbebauten sowie sonstigen Bauten aller Art, der Erwerb und die Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, der Innenausbau, die Durchführung von Sanierungen aller Art für eigene und fremde Rechnung, die Ausübung der sonstigen in § 34 c Gewerbeordnung genannten Makler-, Bauträger- und Baubetreuertätigkeiten sowie die Übernahme der Aufgaben eines Generalunternehmens sowie das Erbringen von Architekten und Ingenieurleistungen. Die Erbringung eigener handwerklicher Bauleistungen ist nur im Rahmen des nicht meisterpflichtigen Innenausbaus Gegenstand des Unternehmens.
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