Ausschließlich die Verwaltung des familieneigenen Vermögens sowie der Erträge hieraus. Familie meint die Gesellschafter und deren engsten Familienkreis im Sinne des Merkblatts "Hinweise zur Erlaubnispflicht gemäß KWG und KAGB von Family Offices" der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dazu gehören auch alle Rechtsträger, deren Gesellschafter ausschließlich zum engsten Familienkreis zählen. Es ist der Gesellschaft ausdrücklich untersagt, ihre Dienste außerhalb der Familie bzw. am Markt anzubieten.
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