Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG). Dazu gehören: Schreib- und Rechenarbeiten, mechanische Arbeitsgänge, Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert wurden, Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person. Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG Dazu gehören: Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Laufende Lohnabrechnungen, Fertigen von Lohnsteueranmeldungen, Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen. Darüber hinaus werden angeboten: Rechnungslegung, Mahnwesen, Gründercoaching.
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