Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen sowie Förderung mittelständiger Unternehmen des Gartenbaus in Rheinland-Pfalz, insbesondere durch Übernahme von Bürgschaften für Kredite von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, Übernahme von Bürgschaften für Leasinggeschäfte von Leasinggesellschaften sowie Übernahme von Garantien für Kapitalbeteiligungen von Beteiligungsgesellschaften. Diese Bürgschaften und Garantien sollen Unternehmen und freiberuflich Tätigen, die über bankmäßige Sicherheiten nicht oder nur in unzureichendem Maße verfügen, die Erlangung von Krediten, Beteiligungen und Leasingverträgen ermöglichen. Art und Umfang der Bürgschaften und Garantien werden im einzelnen durch Richtlinien bestimmt. Im übrigen gelten die Regelungen des Kreditwesengesetzes. Die Gesellschaft kann ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats Treuhandgeschäfte und weitere wirtschaftsfördernde Aufgaben übernehmen. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann die Gesellschaft sich an Unternehmen beteiligen, die dem Zweck der Gesellschaft dienen. Die Gesellschaft erfüllt die Aufgaben einer Bürgschaftsbank im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 17 Körperschaftssteuergesetzes.
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