Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung und Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, von Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur, der Förderung des Wohl- fahrtswesens, des Sports, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO sowie der Förderung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.d. § 58 Nr. 1 AO. Daneben verwirklicht die Gesellschaft folgende Zwecke auch unmittelbar selbst: die Förderung der Altenhilfe, der Volks- und Berufsbildung, der Wissenschaft und Forschung, des Wohlfahrtswesens, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO sowie der Förderung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO. Dies geschieht insbesondere durch den Erwerb, die Führung und die Unterhaltung sowie den Betrieb von Wohnheimen für Menschen mit Behinderung, von Einrichtungen der Altenpflege (Alten- und Seniorenheime), von Einrichtungen zur Rehabilitation, von Einrichtungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung, von Einrichtungen zur Prävention und Selbsthilfe, von sonstigen Sozialeinrichtungen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus werden die gemeinnützigen Zwecke mittels Durchführung ambulanter Pflege und Betreuung, Angebote zur Rehabilitation, Beratungsleistungen, Vortragsveranstaltungen und Seminare, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Unterstützung von Auszubildenden und Studenten in den von der Gesellschaft beschäftigten Berufsgruppen verwirklicht. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung kann sowohl durch eigene Forschungsaktivitäten als auch durch die Unterstützung anderer Forschungseinrichtungen erfolgen.
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