1. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten. Weiter die Ausübung des freien Berufes der beratenden Betriebswirte und Volkswirte, soweit Angehörige desselben sich nach dem Berufsrecht der Steuerberater mit Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden dürfen. 2. Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater oder weiterer von der Gesellschaft ausgeübter Berufe sind ihr nicht gestattet. 3. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der auf ihren Gegenstand nach Abs. 2 anzuwendenden Berufsrechte nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörige, der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen.
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