Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. als Sachverständiger auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung aufzutreten, 3. Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten durchzuführen und fremde Interessen zu wahren, 4. Ausübung treuhänderischer Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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