Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten i.S. von Art. 3 Abs. 1 BauKaG (Architekten/Architekt), insofern insbesondere die gestaltende technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb ihrer oder seiner Fachrichtung, i.V.m. Art. 3 Abs. 5 BauKaG, hierzu gehört insbesondere die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung. Außerdem umfasst der Gegenstand die Durchführung sämtlicher mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang stehenden Ingenieurleistungen.
Ingenieurbüro
Architekten
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