1) Zweck der Gesellschaft ist es, als Brückeninstitut und übernehmender Rechtsträger gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu fungieren. 2) Soweit die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten vornimmt, wird sie diese erst nach Erlass einer Abwicklungsanordnung, die zur Folge hat, dass die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung, oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger als erteilt gilt (§ 119 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes), bzw. nach endgültiger Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung vornehmen. Im Falle des Betreibens von Bankgeschäften oder des Erbringens von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 32 Kreditwesengesetzes wird die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger solche Tätigkeiten nur innerhalb des von der Aufsichtsbehörde mitgeteilten Zeitraumes gemäß § 119 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bzw. nach endgültiger Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes vornehmen.
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