Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 KJHG) Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zu entwickeln, die nach § 1 KJHG dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine Kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen und zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die Schaffung von Freizeit- und Erholungsangeboten für Kinder, Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte, Aufbau, Einrichtung und Betreibung einer eingruppigen Kindertagesstätte am Brückenhof (§ 22 KJHG), Aufbau, Einrichtung und Betreibung einer Wohngruppe am Brückenhof (§ 34 ff. KJHG).
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