Immobilienverwaltung und die Vermögensverwaltung sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Sobald für die vorgenannten Geschäfte die Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung oder sonstige behördliche Genehmigungen erforderlich ist, darf die diesbezügliche Geschäftstätigkeit erst nach Vorlage der entsprechenden Genehmigung erfolgen.
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