Gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen (Immobilienmakler gemäß § 34 c Absatz 1 Satz 1 GewO); - gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO, zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen (Darlehensvermittler gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO); - gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden (Bauträger gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a GewO); - gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorzubereiten oder durchzuführen (Baubetreuer gemäß § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a GewO).
Immobilienmakler
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