Sicherstellung einer zukunftsorientierten Breitbandversorgung durch die Errichtung und den Ausbau einer kommunalen passiven Breitbandinfrastruktur mit hoher Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der als Träger der gemeinsamen Anstalt beteiligten Ortsgemeinden. Die kommunalen Vertretungsorgane der Ortgemeinden können der Anstalt nach § 86a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung aller beteiligten Gebietskörperschaften. Die Anstalt ist außerdemn zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren. Die Anstalt darf sich - im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.
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