(1) Gegenstand des Unternehmens sind a) die für Rechtsanwaltsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 59c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), insbesondere die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, deren Ausführung nur durch die in den Diensten der Gesellschaft stehenden, zugelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts erfolgt, wofür die Gesellschaft die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen schafft sowie die damit verbundenen Geschäfte tätigt und b) die Verwaltung eigenen Vermögens. (2) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand im In- oder Ausland beteiligen, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. (3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Tätigkeiten, die nicht mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar sind, auszuüben.
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