Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die Treuhandtätigkeit sowie die gemeinsame Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit der Gesellschafter soweit es sich um die für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten handelt, jedoch keine rechtsberatende oder wirtschaftsprüfende Tätigkeit. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art, insbesondere an Steuerberatungsgesellschaften, zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf jedoch keine Anteile an Steuerberatungsgesellschaften für Rechnung Dritter halten (§ 50a Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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