(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind 1. die Abfallentsorgung und Abfallwirtschaft, 2. die Stadt- und Straßenreinigung sowie der Winterdienst, 3. die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. (2) Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies dem Anstaltszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. (3) Die BEST AöR kann die in Abs. 1, 1 bis 3. bezeichneten Aufgaben unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 und 4 GO NW auch für andere Gemeinden oder öffentliche Körperschaften wahrnehmen. Vertretung geändert,nunmehr.
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Entsorgungsbetriebe
Abfallwirtschaft
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