Den Mitarbeitern und den ehemaligen Mitarbeitern der Stifterfirmen (Ziff.11 des Ge-sellschaftsvertrags) sowie den Angehörigen dieser Personen (§ 15 Abgabeordnung) in Fällen der Not einmalige Unterstützungen sowie im Alter und bei Invalidität Renten nach Ziff.12 dieses Gesellschaftsvertrags zu gewähren. Die Gesellschaft kann außerdem folgende Personen in den Kreis der Leitungsempfänger einbeziehen: (a) in eine Stifterfirma eingetretene Mitarbeiter anderer Firmen, deren Betrieb ganz oder teilweise von einer Stifterfirma übernommen wurde, und die Angehörigen dieses Personenkreises, (b) frühere Mitarbeiter anderer Firmen nach Ziff. 2.2(a) und ihre Angehörigen. Art und Höhe der Leistungen an diese Empfänger können abweichend von den Regelungen für die Empfänger nach Ziff. 2.1 bestimmt werden.
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