Übernahme von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören (Anwaltsaufträge), deren Ausführung durch nur in Diensten der Gesellschaft stehende Rechtsanwälte eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechtes und ihrer Berufspflichten erfolgt, wofür die Gesellschaft die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen zur Verfügung stellt sowie die damit zusammenhängenden Geschäfte tätigt; im übrigen darf die Gesellschaft nur Maßnahmen durchführen, die den Gesellschaftszweck der gemeinsamen Berufsausübung der Gesellschafter im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben und Befugnisse fördert. Die Gesellschaft kann eine gemeinsame Kanzlei oder mehrere Kanzleien errichten. Errichtet die Gesellschaft mehrere Kanzleien, so muß in jeder Kanzlei mindestens ein Gesellschafter tätig sein, der Rechtsanwalt und zum Geschäftsführer oder Prokuristen bestellt ist und für den diese Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
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