(1) Gegenstand der Partnerschaft sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten jeglicher Art ist den Partnern untersagt. (2) Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweignieder-lassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 StBerG). (4) Die Gesellschaft wird an ihrem Sitz und an ihren Zweigniederlassungen jeweils durch diejenigen Gesellschafter oder durch solche Berufsträger vertreten, die vor Ort als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zugelassen sind. Entsprechendes gilt für die am Sitz oder der Zweigniederlassung zugelassenen sonstigen für die Gesellschaft tätigen Steuerberater.
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