Anlagevermittlung (§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 1 KWG), Anlageberatung (§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 1a KWG), Abschlussvermittlung (§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 2 KWG), Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 3 KWG), Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäfte) ( § 32 Abs.1a KWG) sowie Konzeption von Anlagestrategien, Kapitalmarktforschung und damit verbundene administrative Tätigkeiten. Die Gesellschaft besitzt die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG. Das Unternehmen darf sich bei Erbringung der Finanzdienstleistungen nicht Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen.
Unternehmensberatung
Finanzdienstleister, Versicherungsmakler
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