1. Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung a) der Altenhilfe, b) der Jugendhilfe, c) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, d) von mildtätigen Zwecken. Diese Zwecke sollen vor allem im Rahmen der gegenseitigen Selbsthilfe verwirklicht werden. 3. Die Zwecke der Genossenschaft werden verwirklicht insbesondere durch: a) Die Entwicklung und Bereitstellung einer Plattform, die Bocholter Bürger(innen) im Alltag und in schwierigen Lebenslagen zuverlässig unterstützen kann, in dem ihnen z. B. eine Hilfskraft angeboten wird. b) Die Beratung, die entstandenen oder zu erwartenden Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. c) Die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Beschaffung der Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht. d) Die Schaffung und Umsetzung von Angeboten der Jugendarbeit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Förderung der Erziehung in der Familie. e) Die Beratung und Unterstützung alter Menschen, um deren altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten oder zu mildern. f) Die Planung und Durchführung von Kinderbetreuung und weiteren Projekten der Jugendhilfe. g) Die Planung und Ausführung von (Fort-) Bildungsarbeit mit Jugendlichen und Erwachsenen. h) Die Unterstützung des Personenkreises im Sinne des § 53 AO durch die Erbringung von Hilfeleistungen, z. B. im Haushaltsbereich. 4. Die Genossenschaftszwecke werden insbeondere auch dadurch verwirklicht, dass die Genossenschaft berechtigt ist, a) Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beschaffen. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO). und/oder b) ihre Mittel teilweise für die Verwirklichung der steuerbegünstigen Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verwenden (§ 58 Nr. 2 AO).
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