Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere - betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, - sämtliche Vorbehaltsaufgaben für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, - betriebswirtschaftliche Beratungen aller Art, - Steuerberatung aller Art, - Rechtsberatung, soweit dies im Zusammenhang mit den Aufträgen der gesetzlichen Jahresabschlußprüfung bzw. der betriebswirtschaftlichen Prüfung und Beratung im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zulässig ist, - Treuhandtätigkeiten, soweit dies mit der WPO vereinbar ist, - Insolvenzverwaltung, - Wahrung fremder Interessen, - Unternehmenscoaching, - PR-Beratungen, - sonstige, alle mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeiten, insbesondere Verwaltertätigkeiten aller Art, durchzuführen.
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