1) Erbringung sämtlicher im Rahmen der Entsorgung und/oder Recyclingwirtschaft anfallenden abfallwirtschaftlichen Leistungen jedweder Art. Zu den in Satz 1 bezeichneten Leistungen gehören insbesondere (1) - jeweils in jedweder Form - die Be- und Verarbeitung, die Verwertung sowie die Vermarktung der im Rahmen der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft anfallenden Wertstoffe, Rohstoffe, Sonderabfälle, Abfälle sowie sonstige Stoffe jedweder Art - jeweils in bearbeitetem oder nicht bearbeitetem Zustand - einschließlich des Erwerbes der in diesem Zusammenhang erforderlichen Anlagen, Betriebsvorrichtungen, Systeme und anderen Einrichtungen jedweder Art; ferner alle mit den vorstehend bezeichneten Aktivitäten verbundenen Tätigkeiten jedweder Art; (2) die Lagerung sowie die sonstige Beseitigung innerhalb wie außerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen erfaßter, nicht zur Verwertung geeigneter oder bestimmter Sonderabfälle; (3) die Planung, Konzeptionierung sowie die schlüsselfertige Errichtung von Anlagen, Betriebsvorrichtungen, Systemen und anderen Einrichtungen jedweder Art im Rahmen der Entsorgungs- und/oder Recyclingwirtschaft; (4) die Erbringung von Dienstleistungen jedweder Art im Bereich der Entsorgungs- und/oder Recyclingwirtschaft, insbesondere durch 4.1. die Beratung in abfallwirtschaftlichen Problemstellungen sowie die Analysen, Gutachten und Stellungnahmen zu abfallwirtschaftlichen Problemstellungen; 4.2. die Entwicklung, die Konzeptionierung, die Einrichtung sowie Vertrieb von Logistiksystemen; 4.3. den Vertrieb und/oder - gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage die Überlassung von Behältnissen jedweder Art an Dritte; 4.4 die Erbringung von Transport und Fuhrparkleistungen jedweder Art; (5) - jeweils gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage - der Erwerb sowie die Übernahme der vorstehenden Ziffer 1 bezeichneten Wertstoffe, Rohstoffe, Sonderabfälle, Abfälle sowie sonstige Stoffe jedweder Art sowie (6) die Entwicklung, die Konzeptionierung, die Einrichtung, der Betrieb sowie die Unterhaltung von Alarmbereitschaften für Fälle abfallwirtschaftlicher relevanter Unfälle, Katastrophen und sonstiger Sonder-Situationen, ferner die Durchführung entsprechender Noteinsätze in diesen Situationen; 2) Die in Abs. 1 bezeichneten Leistungen erfolgen jeweils durch die Gesellschaft selbst und/oder durch Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, sich in Zukunft beteiligen wird oder deren die Gesellschaft sich - gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage zur Erbringung der in Abs. 1 bzeichneten Leistungen bedient.
Entsorgungsbetriebe
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