A) Die Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen (Zolltarifnummern 06.01 A,06.01 B und aus 06.02 Topf-, Beet- und Balkonpflanzen, 06.03 A und aus 06.04 B Schnittblumen und Schnittgrün, frisch sowie Erzeugnisse aus verschiedenen der vorgenannten Zolltarifgruppen gem. 8. DVO zum Marktstrukturgesetz vom 26. November 1970 ( BGBl. S. 1545) in den Betrieben ihrer Mitglieder nach gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln den Erfordernissen des Marktes anzupassen, gemeinsame Verkaufsregeln aufzustellen und die Einhaltung der Regeln zu überwachen. b) Einrichtungen zum Zwecke des Absatzes der Erzeugnisse ihrer Gartenbaubetriebe gemeinschaftlich zu nutzen. c) Gemeinschaftlicher Verkauf von Gartenbauerzeugnissen sowie die Durchführung von Warengeschäften, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Blumengroßmarkthalle oder der Mitglieder stehen. d) Verpackungmittel und sonstige Waren, die verkaufsfördernd bei der Vermarktung ihrer erzeugten Blumen und Zierpflanzen sind , gemeinschaftlich zu beziehen. e) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
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