A) die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO); b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO); c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO); d) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO); e) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO); f) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO); g) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zweck der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO); h) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO); i) die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO); sowie h) die selbstlose Unterstützung von in § 53 AO genannten Personen.
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