Anlageberatung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG) und die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung, § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG). Dabei ist die Gesellschaft nicht befugt, Eigentum und Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu erlangen und darf auch nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
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