A) die Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften und b) die Übernahme von Aufträgen als Generalplaner, deren Zweck oder Inhalt die Ausführung von Leistungen nach der HOAI sind, insbesondere Ausführungsplanung, Ausschreibung und Objektüberwachung. Es dürfen nur Leistungen erbracht werden, die nach der HOAI abgerechnet werden können. Tätigkeiten, die bei einem freiberuflichen Architekten zur Gewerblichkeit führen, sind nicht zulässig.
Ingenieurbüro
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