1. Ein Baubetrieb, der im Schwerpunkt Tiefbau zur Verlegung von Kabeln und Leitungen und als Folgearbeiten, die Pflasterarbeit liegt. 2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen. 3. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen gründen. 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im In- und Ausland zu verlegen, ohne gleichzeitig ihren Satzungssitz zu ändern. Die Verlegung des Verwaltungssitzes erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses.
Bauunternehmen und Bauhandwerk
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