Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, die ganz oder zum überwiegenden Teil entweder von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, von Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 23 UstDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) bezahlt werden, insbesondere die geschäftsführende-, pädagogische- und Verwaltungs-Leitung von Einrichtungen der Jugendhilfe sowie deren Angebote/Projekte. Die Gesellschaft kann Schulungen und Seminare für Kunden durchführen. Die Gesellschaft kann darüber hinaus alle Geschäfte tätigen, die den Unternehmensgegenstand fördern. Sie kann generell Geschäftsführung, Fachaufsicht, Koordination, Verwaltung und Outsourcing von Aufgabenbereichen und deren Übernahme für gemeinnützige Vereine, öffentliche Träger und vergleichbare Institutionen anbieten.
Sozialwesen
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