Bio-Ackerbau und Bio-Tierhaltung. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - zu erwerben, zu gründen, zu pachten sowie sich daran in jeglicher Form zu beteiligten. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist zulässig.
Geflügelzüchtereien
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