1. Die Förderung der Erwachsenen- und Jugendbildung. Die Gesellschaft will alle Maßnahmen fördern, die auf demokratischer Grundlage in freier, parteipolitisch ungebundener, religiös neutraler Bildungsarbeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern helfen, ihre Stellung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zu verstehen und sie durch soziale und kulturelle Bildungsarbeit zur Mitverantwortung und Mitbestimmung im öffentlichen Leben befähigen. Sie fördert junge Menschen (Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene) im Rahmen der Jugendhilfe auf der Grundlage der sich aus dem Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII) ergebenen Angebote. 2. Sie fördert die Erwachsenenbildung durch Politische, Berufliche und Allgemeine Bildung. 3. Die Gesellschaft fördert die wiissenschaftliche Forschung in der Weiterbildung. 4. Die Gesellschaft fördert insbesondere finanziell und ideell den Verein Bildungsvereinigung ARBEIT UND LEBEN in Niedersachsen e.V. - Studieneinrichtung des deutschen Gewerkschaftsbundes, Bezirk Niedersachsen-Bremen-Sachsen-Anhalt- für den Bereich Niedersachsen - im folgenden Bildungsvereinigung ARBEIT UND LEBEN Nds. e.V. genannt - in seiner gemeinnützigen Arbeit, sowohl in der politischen allgemeinen als auch beruflichen Erwachsenenbildung. 5. Zur Erfüllung ihres Zwecks kann die Gesellschaft mit anderen Trägern und Einrichtungen, z. B. der Arbeitsverwaltung, Kommunen, Betrieben, anderen Bildungsträgern, etc. kooperieren. 6. Die Gesellschaft förder die genannten Zwecke auch dadurch, dass sie für die gemeinnützige Bildungsarbeit der gleiche Zwecke verfolgenden Bildungsvereinigung ARBEIT UND LEBEN Nds. e.V. Mittel beschafft (§ 58 Nr. 1 AO) und diese Arbeit durch Öffentlichkeitsarbeit fördert und unterstützt. Die Gesellschaft kann für ihre gemeinnützige Zwecke im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen alle sonstigen Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen. Sie kann sich soweit, insbesondere mit nach dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht dafür in Betracht kommenden Mitteln, an anderen Gesellschaften beteiligen und weitere begründen. 7. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff. AO. 8. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 9. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für Zwecke, die in § 2 Nr. 1 bis 6 benannt sind, verwandt werden.
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