Für Steuerberatungsgesellschaften zulässigen und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß der §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG einschließlich der Aufgaben gemäß § 39 Abs. 1 der Berufsordnung der Steuerberaterkammer. Mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbare Tätigkeiten, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§§ 72 Abs. 1, 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann alle gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann andere Steuerberaterpraxen erwerben. Die Gründung von sowie die Beteiligung an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen ist nur im Rahmen der gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sie kann soweit dies jeweils berufsrechtlich zulässig ist, Bürogemeinschaften in Kooperation eingehen sowie die Mitgliedschaft in einer EWIV erwerben. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten und unterhalten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 72 Abs. 1, 34 Abs. 2 StBerG erfüllt sind.
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