Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich gemäß § 2 Abs.1 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO zulässige Tätigkeit, betriebswirtschaftlichen Prüfungen, für die die Erteilung gesetzlich vorgeschriebener Bestätigungsvermerke vorgesehen sind, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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