Gesellschaft betreibt nach dem von der Fachaufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan Versicherungen in der Schaden- und Unfallversicherung. Die Gesellschaft kann in der Schaden- und Unfallversicherung Rückversicherung geben und nehmen, sich mit anderen Unternehmen (einschließlich Kommunaler Schadenausgleiche) zur gemeinsamen Übernahme von Versicherungen durch Mit- und Rückversicherung zusammenschließen. In Versicherungssparten, die nicht selbst betrieben werden, kann die Gesellschaft Versicherungsverträge vermitteln. Die Gesellschaft verpflichtet sich im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen und Tarife jedes Wagnis von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Nord- und Südbaden in ihren Grenzen vom 31.12.1972 in Deckung zu nehmen, an denen Mitglieder des Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verbandes mit mindestens 50 v. H. beteiligt sind. Die Gesellschaft fördert die lokale kommunale Wirtschaft durch die Bereitstellung von Versicherungsschutz und führt Maßnahmen zur Schadenverhütung kommunaler Einrichtungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Versicherungsnehmer durch, sofern diese ihren Sitz in dem in Abs. 5 definierten Gebiet haben.
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