Finanzdienstleistungen aller Art, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht des § 1 KWG in der Fassung vom 01. 01. 1998 unterliegen, insbesondere: - Beratung und Vermittlung von Geldanlagen - Vermögensberatung - Vermittlung von Pensionfonds, Unterstützungskassen und anderen Systemen der be- trieblichen Altersversorgung - Vertrieb von Immobilienfonds - Vertrieb von Einzelimmobilien sowie - Vermittlung von Verträgen über Finanzierungen/Kredite. Darüber hinaus betriebswirtschaftliche Beratung, allerdings nicht im Sinne einer Steuer- oder Rechtsberatung.
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