(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Nr. 1 Abgabenordnung, der Berufsbildung und des Wohlfahrtswesens. Die Gesellschaft soll Erwachsene mit gesundheitlichen Einschränkungen unterstützen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, die den Zugang zu Arbeit auf dem Arbeitsmarkt, die den Erhalt und die Beibehaltung eines Arbeitsplatzes oder die ihren beruflichen Wiedereinstieg anstreben. (3) Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Der Zielgruppe nach Absatz 2 wird die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht durch Ausbildung und Qualifizierung sowie durch Information, Beratung, Diagnostik und Vermittlung einschließlich der Unterstützung im Arbeitsleben. Das Unternehmen nutzt zur Herstellung der Teilhabe am Arbeitsleben die Erlaubnis zur Ausübung von Betrieben der Schank- und Speisewirtschaft. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (6.
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